AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage des Maklervertrages. Wenn in den AGB´s „Makler“ erwähnt wird, bezieht sich dies auf den Immobilienmakler Immochefs Jochen G. Strack. Der Auftraggeber hat bestätigt, dass diese AGB Bestandteil des Maklervertrages sind und ihm Kopien dieser AGB ausgehändigt bzw. darauf hingewiesen wurden, dass diese AGB hier und auf der Website www.immochefs.de/agb/ einsehbar sind.

§ 1 Weitergabeverbot
Alle Informationen, einschließlich der Objektnachweise des Immobilienmaklers, sind ausdrücklich für die Verwendung durch den Kunden bestimmt. Objektnachweise und Objektinformationen darf er ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die vorher schriftlich erteilt werden muss, nicht an Dritte weitergeben. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht und gibt Informationen an Dritte weiter, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zahlen.

§ 2 Doppeltätigkeit
Ein Makler kann sowohl den Verkäufer als auch den Käufer vertreten.

§ 3 Informationspflicht
Der Auftraggeber erteilt dem Makler eine Vollmacht zur Einsicht in das Grundbuch, amtliche Urkunden, insbesondere Bauakten, sowie alle Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie Auftraggeber als Eigentümer zustehen. Vor Abschluss eines Kaufvertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, sich beim Makler zu vergewissern, dass die Bereitstellung des Interessenten durch dessen Tätigkeit verursacht wurde.

§ 4 Maklercourtage
Der Makler ist als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt tätig. Sobald aufgrund des Nachweises oder unserer Vermittlung ein Hauptvertrag zustande kommt, entsteht der Provisionsanspruch, welcher im Maklervertrag angegeben ist. Die Maklerprovision ist verdient, sobald der erforderliche Vertrag oder ein wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag durch Vermittlung oder aufgrund von Nachweisen des Maklers zustande gekommen ist. Dies gilt auch für Verträge mit ausgewiesenen Interessenten oder Vertragspartnern, obwohl die Vertragsverhandlungen in diesem Zeitraum unterbrochen wurden und der Makler nicht mehr für künftige Verhandlungen hinzugezogen wird oder andere weiterverhandeln. Ist die Tätigkeit des Vermittlers nur teilweise für den Vertragsabschluss verantwortlich, ist auch die Vermittlerprovision zu zahlen. Auch wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen, entsteht der Provisionsanspruch. Die Vermittlungsgebühr ist sofort nach Beurkundung bzw. Unterzeichnung des Mietvertrages zu zahlen. Als Kleinunternehmer erheben wir im Sinne von § 19 Abs. 1 UstG keine Umsatzsteuer, welche deshalb auch nicht ausgewiesen wird.

§ 5 Notarielle Beglaubigung / Abschluss eines Mietvertrags und/oder Pachtvertrages
Bei Abschluss eines Kauf-, Pacht- oder Mietvertrages hat der Makler das Recht, anwesend zu sein und eine Kopie des entsprechenden Vertrages zu erhalten. Bei einem Kaufvertrag sind Makler berechtigt, ihre Makleransprüche durch die Maklerklausel im Vertrag zu begründen.

§ 6 Ersatz- und Folgegeschäfte
Auch im Falle eines Ersatzgeschäftes ist der Auftraggeber verpflichtet, den mit uns vereinbarten Provisionssatz zu zahlen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Maklers von seinem potenziellen Hauptvertragspartner von einer anderen vom Makler attestierten Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um eine Provisionspflicht für ein Ersatzgeschäft auszulösen, muss das beauftragte Geschäft nicht zwangsläufig dem ursprünglich geplanten Geschäft im Sinne der Rechtsprechungsvorgabe zum Begriff der wirtschaftlichen Identität wirtschaftlich gleichwertig sein.

§ 7 Aufwendungsersatz
Kommt kein Vertrag zustande, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die durch die Auftragserfüllung und Beurkundung entstandenen Kosten (z. B. Werbung, Website, Telefongebühren, Porto, Objektbesichtigung und Reisekosten, etc.) zu erstatten.

§ 8 Haftungsbeschränkung
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm übermittelten Immobilieninformationen vom Verkäufer oder einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammten und nicht vom Makler selbst auf derer Richtigkeit überprüft wurden. Der Makler bemüht sich, die Richtigkeit dieser Informationen zu überprüfen, kann jedoch nicht garantieren, dass sie vollständig, richtig und aktuell sind. Für die Richtigkeit der im Angebot des Maklers enthaltenen Objektangaben auf der Makler-Website oder auf vom Makler unterhaltene Immobilienportale wird keine Gewähr übernommen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Richtigkeit dieser Informationen zu überprüfen. Wir übernehmen als Makler, für die Informationen, die wir nur weitergeben, sofern diese bekannt sind, keine Gewähr für deren Richtigkeit und keinerlei Haftung. Die Haftung des Maklers ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt, sofern der Auftraggeber durch das Handeln des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

§ 9 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts der die Schadensersatzpflicht auslösenden Handlung. Sollten gesetzliche Regelungen im Einzelfall für kürzere Verjährungsfristen führen, so gelten diese.

§ 10 Schriftform
Mündliche Vertragsänderungen erfordern zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung durch den Makler.

§ 11 Informationspflicht nach VSBG
Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen ihm und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen.

§ 12 Gerichtsstand
Sind Makler und Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Maklers.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Satzung unwirksam, ein anderer Teil jedoch wirksam ist. Unwirksame Klauseln sind zwischen den Parteien durch solche Regelungen zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommen und den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderlaufen.


Immochefs Jochen G. Strack
Groß-Zimmern, den 7. April 2022


>>>>>>>> ENDE DER AGB´s <<<<<<<<<

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